10. Aussagenwürdigung 10.1 Beschuldigter Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammen (pag. 828). Hierauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verweigerte jeweils entweder die Aussage oder beliess es bei einem einfachen «Ich weiss von nichts» (pag. 57 Z. 86; pag. 59 Z. 150; pag. 201 Z. 86; pag. 202 Z. 104 und 109; 203 Z. 150). Er bestritt konstant, irgendetwas von der in Frage stehenden Tat gewusst zu haben. Detaillierte Aussagen dazu, was er zur Tatzeit gemacht haben will, machte er keine.