9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz führte die verschiedenen objektiven Beweismittel sowie die durchgeführten Zwangsmassnahmen lückenlos auf und fasste deren Ergebnisse korrekt zusammen (pag. 823). Hierauf kann verwiesen werden. Aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich jedoch nur wenige Hinweise auf den bestrittenen Teil des Anklagesachverhalts, d.h. auf die Beteiligung des Beschuldigten an der Tat. Es ist deshalb in erster Linie auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen, welche nachfolgend gewürdigt werden.