8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl beschriebene äussere Ablauf des Einbruchs vom 16. Februar 2014 ist weitgehend unbestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass sich die Täterschaft an fraglichem Tag um ca. 03:00 bis 03:10 Uhr mittels unbekanntem Gegenstand die Haupteingangstüre des Domizils von H.________ (nachfolgend: Geschädigter) aufwuchtete und sich in den Keller begab, wo sie das Aufnahmegerät der Videoüberwachungsanlage im Wert von ca. CHF 1‘000.00 demontierte.