818 f.) und auch die Verteidigung selber angibt (pag. 901), war die Verfahrenstrennung vorliegend aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, zumal sie nach der Durchführung sämtlicher Einvernahmen im Vorverfahren erfolgte. Werden Verfahren getrennt geführt und entsteht infolgedessen zwischen zwei Urteilen ein unverträglicher Widerspruch, kann dieser Umstand allenfalls einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 1 Bsp. b StPO). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ergibt sich jedoch weder aus fehlerhaft getrennt geführten Verfahren noch aus sich widersprechenden Urteilen.