6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4). Vorliegend ist die Anzahl und Identität der Mittäter in der Anklageschrift genau umschrieben. Es sind dies der Beschuldigte, B.________, D.________ und C.________. Eine Verletzung des Anklagesachverhalts liegt nicht vor. Der Gefahr sich widersprechender Urteile wird im Rahmen der Untersuchung dadurch begegnet, dass Verfahren gegen sich gegenseitig belastende Mittäter gemeinsam geführt werden (BGE 134 IV 328 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (pag. 818 f.) und auch die Verteidigung selber angibt (pag.