Die Anzahl Mittäter sei ein Hauptmerkmal einer Tat und es widerspreche dem Anklageprinzip, wenn die Staatsanwaltschaft den gleichen Sachverhalt in verschiedenen Verfahren ungleich darstelle. Die Verteidigung hält zudem fest, es werde nicht beanstandet, dass die Verfahren gegen die einzelnen Mittäter getrennt geführt worden seien. Dies sei nachvollziehbar und teilweise sogar zwingend gewesen (pag. 900 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;