7. Die Verteidigung rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da in den abgetrennten Verfahren gegen die einzelnen Beschuldigten nicht nachvollziehbare Ungleichheiten vorlägen. So würden im Verfahren gegen C.________ und D.________ sechs Mittäter genannt, während im Verfahren gegen B.________ und den Beschuldigten vier Beschuldigte aufgeführt würden. Die Anzahl Mittäter sei ein Hauptmerkmal einer Tat und es widerspreche dem Anklageprinzip, wenn die Staatsanwaltschaft den gleichen Sachverhalt in verschiedenen Verfahren ungleich darstelle.