I (Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff. II (Freispruch von der Anschuldigung des Vergehens gegen die Waffengesetzgebung), Ziff. IV (Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 7. März 2012 gewährten bedingten Vollzugs), Ziff. VI (Feststellung des Rückzugs der Zivilklage durch den Privatkläger) sowie Ziff. VII (Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Drogen und der sichergestellten Waffe) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).