3 gegen die Bemessung der mit diesen Schuldsprüchen zusammenhängenden Strafe (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Festlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden amtlichen Entschädigung (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind Ziff. III und V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Ziff. I (Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff.