3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 870 f.). Mit Einverständnis des Beschuldigten (pag. 873) wurde am 20. Juli 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 875 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. September 2018 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 896 ff.). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 918).