2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 809). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Juni 2018 (pag. 813 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 863 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 18. Juni 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 869).