IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt T.________ fest (pag. 484). Im Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat-