wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 40 Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.2 des Sanktionspunktes) und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5‘080.00 (Ziff. III.3 des Sanktionspunktes). Sie widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 7. März 2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzug nicht, auferlegte dem Beschuldigten aber die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).