III.1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘800.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 58 Tagen im Umfang von 58 Tagessätzen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. III.1 des Sanktionspunktes), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 40 Tage festgesetzt wurde (Ziff.