Weiter sprach es den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Vergehens gegen die Waffengesetzgebung, angeblich festgestellt am 20. Mai 2014 in R.________, unter Auferlegung eines Fünftels der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘260.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘542.15 (inkl. Auslagen und MWST) für die amtliche Verteidigung an Rechtsanwalt T.________ (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach es den Beschuldigten schuldig des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, allesamt begangen am 16. Februar 2014 in Thun, gemeinsam mit B._______