1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. März 2018 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 20. Mai 2014 in R.________, ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach es den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Vergehens gegen die Waffengesetzgebung, angeblich festgestellt am 20. Mai 2014 in R.___