Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 214 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt T.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 7. März 2018 (PEN 2017 242) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. März 2018 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 20. Mai 2014 in R.________, ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Weiter sprach es den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Vergehens gegen die Waffengesetzgebung, angeblich festgestellt am 20. Mai 2014 in R.________, unter Auferlegung eines Fünftels der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘260.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘542.15 (inkl. Auslagen und MWST) für die amtliche Verteidigung an Rechts- anwalt T.________ (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach es den Beschuldigten schuldig des Diebstahls, der Sachbeschä- digung und des Hausfriedensbruchs, allesamt begangen am 16. Februar 2014 in Thun, gemeinsam mit B.________, C.________ und weiteren Beteiligten, z.N. von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 63‘315.00; Sachschaden: CHF 5‘000.00; Ziff. III.1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘800.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 58 Tagen im Umfang von 58 Tagessätzen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. III.1 des Sanktionspunktes), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 40 Tage festgesetzt wur- de (Ziff. III.2 des Sanktionspunktes) und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5‘080.00 (Ziff. III.3 des Sanktions- punktes). Sie widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 7. März 2012 für eine Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzug nicht, auferlegte dem Be- schuldigten aber die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch Rechtsanwalt T.________ fest (pag. 484). Im Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest, dass der Privatkläger H.________ seine Zi- vilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat- 2 te, wobei sie hierfür keine Kosten ausschied (Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). Schliesslich traf sie die notwendigen Verfügungen (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2018 frist- gerecht die Berufung an (pag. 809). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Juni 2018 (pag. 813 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 863 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 18. Juni 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 869). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens in Aussicht (pag. 870 f.). Mit Einverständnis des Beschuldigten (pag. 873) wurde am 20. Juli 2018 die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 875 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. September 2018 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 896 ff.). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde der Schriftenwechsel für abge- schlossen erklärt (pag. 918). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 6. August 2018, pag. 884 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (da- tierend vom 3. August 2018, pag. 874 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 876). 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt zusammengefasst, er sei vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen, unter Aufer- legung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie einer Genugtuung für die zu Un- recht ausgestandene Untersuchungshaft (pag. 897). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2018 nur teilweise an (pag. 863). Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, 3 gegen die Bemessung der mit diesen Schuldsprüchen zusammenhängenden Stra- fe (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Festlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden amtlichen Entschädigung (Ziff. V des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind Ziff. III und V des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Ziff. I (Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff. II (Freispruch von der Anschuldigung des Ver- gehens gegen die Waffengesetzgebung), Ziff. IV (Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 7. März 2012 gewährten bedingten Vollzugs), Ziff. VI (Feststellung des Rückzugs der Zivilklage durch den Privatkläger) sowie Ziff. VII (Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Drogen und der sichergestellten Waffe) des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Anklagegrundsatz 7. Die Verteidigung rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da in den abgetrennten Verfahren gegen die einzelnen Beschuldigten nicht nachvollziehbare Ungleichheiten vorlägen. So würden im Verfahren gegen C.________ und D.________ sechs Mittäter genannt, während im Verfahren gegen B.________ und den Beschuldigten vier Beschuldigte aufgeführt würden. Die Anzahl Mittäter sei ein Hauptmerkmal einer Tat und es widerspreche dem Anklageprinzip, wenn die Staatsanwaltschaft den gleichen Sachverhalt in verschiedenen Verfahren ungleich darstelle. Die Verteidigung hält zudem fest, es werde nicht beanstandet, dass die Verfahren gegen die einzelnen Mittäter getrennt geführt worden seien. Dies sei nachvollziehbar und teilweise sogar zwingend gewesen (pag. 900 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab- geleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhal- te sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. «Umgrenzungsfunktion» / «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunk- tion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau 4 weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Okto- ber 2018 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_601/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.4.2). Auch ein Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzi- sen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO und rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einspra- che, Art. 354 Abs. 3 StPO) ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genü- gen muss. Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gela- gerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat beziehungsweise im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Aller- dings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift beziehungsweise den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4). Vorliegend ist die Anzahl und Identität der Mittäter in der Anklageschrift genau um- schrieben. Es sind dies der Beschuldigte, B.________, D.________ und C.________. Eine Verletzung des Anklagesachverhalts liegt nicht vor. Der Gefahr sich widersprechender Urteile wird im Rahmen der Untersuchung da- durch begegnet, dass Verfahren gegen sich gegenseitig belastende Mittäter ge- meinsam geführt werden (BGE 134 IV 328 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (pag. 818 f.) und auch die Verteidigung selber angibt (pag. 901), war die Verfah- renstrennung vorliegend aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, zumal sie nach der Durchführung sämtlicher Einvernahmen im Vorverfahren erfolgte. Werden Verfah- ren getrennt geführt und entsteht infolgedessen zwischen zwei Urteilen ein unver- träglicher Widerspruch, kann dieser Umstand allenfalls einen Revisionsgrund dar- stellen (Art. 410 Abs. 1 Bsp. b StPO). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes er- gibt sich jedoch weder aus fehlerhaft getrennt geführten Verfahren noch aus sich widersprechenden Urteilen. 5 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl beschriebene äussere Ablauf des Einbruchs vom 16. Februar 2014 ist weitgehend unbestritten. Unbestritten ist ins- besondere, dass sich die Täterschaft an fraglichem Tag um ca. 03:00 bis 03:10 Uhr mittels unbekanntem Gegenstand die Haupteingangstüre des Domizils von H.________ (nachfolgend: Geschädigter) aufwuchtete und sich in den Keller be- gab, wo sie das Aufnahmegerät der Videoüberwachungsanlage im Wert von ca. CHF 1‘000.00 demontierte. In der Folge wuchtete sie mittels unbekanntem Gegen- stand die Türe zum Lebensmittelvorratsraum auf, in welchem sich der Tresor im Wert von ca. CHF 1‘000.00 befand. Dadurch entstand an den Türen respektive an den Türrahmen ein Schaden von insgesamt ca. CHF 5‘000.00. Die Täterschaft trug sodann den Tresor aus dem Haus, transportierte ihn ab und öffnete ihn anschlies- send. Sie entwendete z.N. des Geschädigten aus dem Tresor Bargeld in Schweizer Franken im Wert von ca. CHF 14‘000.00, Bargeld in ausländischer Währung im Wert von ca. CHF 500.00, REKA-Checks im Wert von CHF 2‘500.00, Schmuck, Münzen, Uhren im Gesamtwert von ca. CHF 42‘835.00 sowie Ausweispapiere, Briefmarken und Schlüssel im Wert von ca. CHF 1‘480.00. Der Anklagesachverhalt ist jedoch insofern bestritten, als der Beschuldigte jegliche Beteiligung seinerseits abstreitet. 9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz führte die verschiedenen objektiven Beweismittel sowie die durch- geführten Zwangsmassnahmen lückenlos auf und fasste deren Ergebnisse korrekt zusammen (pag. 823). Hierauf kann verwiesen werden. Aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich jedoch nur wenige Hinweise auf den bestrittenen Teil des Anklagesachverhalts, d.h. auf die Beteiligung des Be- schuldigten an der Tat. Es ist deshalb in erster Linie auf die Aussagen der Beteilig- ten abzustellen, welche nachfolgend gewürdigt werden. Unterstützen oder widerle- gen die objektiven Beweismittel die Aussagen der Verfahrensbeteiligten, wird an entsprechender Stelle darauf hingewiesen. 10. Aussagenwürdigung 10.1 Beschuldigter Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammen (pag. 828). Hierauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verweigerte jeweils entweder die Aussage oder beliess es bei ei- nem einfachen «Ich weiss von nichts» (pag. 57 Z. 86; pag. 59 Z. 150; pag. 201 Z. 86; pag. 202 Z. 104 und 109; 203 Z. 150). Er bestritt konstant, irgendetwas von der in Frage stehenden Tat gewusst zu haben. Detaillierte Aussagen dazu, was er zur Tatzeit gemacht haben will, machte er keine. Dies kann allerdings auch nicht erwartet werden, fand der Einbruch doch um ca. 03:00 bis 03:10 zur Schlafenszeit statt. Ausserdem ist schwer vorstellbar, was er mehr als «Ich weiss von nichts» 6 hätte aussagen sollen, falls er wirklich nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Schliesslich lässt sich auch aus der Aussageverweigerung des Beschuldigten nichts in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit ableiten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten entziehen sich somit einer Glaubhaftigkeitsbeur- teilung. Das Gericht kann nicht auf diese abstellen. 10.2 B.________ Auch die Aussagen von B.________ wurden von der Vorinstanz zutreffend zu- sammengefasst (pag. 827 f.). Hierauf kann verwiesen werden. B.________ verweigerte zunächst in der delegierten Einvernahme (pag. 171 ff.) und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme (pag. 10 ff.; pag. 173 ff.) vom 20. Mai 2014 die Aussage. Als ihm sodann anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2014 (pag. 178 ff.) die Aussagen von F.________ vorgehalten wur- den, wies er jegliche Vorwürfe von sich und gab als Grund für eine allfällige Falschaussage seitens F.________ an, dieser halte zu seinem Freund G.________, mit dessen Schwester er, B.________, eine Beziehung gehabt habe, die im Streit auseinander gegangen sei. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 3. Juli 2014 (pag. 183 ff.) gestand er seine Tatbeteiligung schliesslich ein und teilte seine Version des Geschehens mit. Demgemäss habe er den Einbruch zusammen mit C.________ begangen. Er habe von G.________ er- fahren, dass im Domizil des Geschädigten am fraglichen Wochenende niemand zu Hause sei. F.________ habe ihm und C.________ sodann das Haus und die Türe gezeigt, durch die sie das Haus betreten müssten. Bei den Aussagen von B.________ fällt auf, dass seine Schilderung des eigentli- chen Tatgeschehens nicht viele Details aufweist, stereotyp wirkt und alles (fast schon zu) glatt lief («Zuerst habe ich die Videoüberwachung ausgeschaltet, danach holte ich das Auto, dann haben wir ‹es ine ta› und anschliessend fuhren wir nach R.________ in die Lagerhalle. Wir haben dann die Beute geteilt und den Safe war- fen wir in die Aare», pag. 185 Z. 51 ff.). Erst auf Nachfrage schildert B.________ Einzelheiten zum Tatgeschehen, verstrickt sich dabei aber in Widersprüche. So gibt er zunächst an, der Tresor sei «recht schwer» gewesen (pag. 187 Z. 129 f.). Selbst nur die Türe des Tresors sei bereits «ziemlich schwer» gewesen (pag. 186 Z. 123). Als ihm dann aber die Aussage von F.________ vorgehalten wurde, wo- nach drei Personen nicht gereicht hätten, um den Tresor aus dem Haus zu schaf- fen, war dieser für B.________ plötzlich ganz und gar nicht mehr schwer: «Das ist lächerlich, wir haben diesen zu zweit hochgehoben. Sie hätten sogar noch draufsit- zen können, wir hätten Sie dann ‹mitglüpft›» (pag. 187 Z. 133 ff.). Präzise wird B.________ einzig bei seiner Schilderung, wo und wie sie den Tresor aufgebro- chen hätten: «In R.________, bei der K.________. Ich hatte den Tipp von C.________. Dort ist ein Raum, ein Studio und die Besitzer sind in der Regel nicht dort. Es hatte dort zwar dann trotzdem noch Leute, aber diese haben nicht mitbe- kommen, was wir machen» – «Wie genau haben Sie den Tresor aufgebrochen?» – «Mit einem ‹Schnider›. Dies war die Aufgabe von C.________. Ich meine mit ‹Schnider› eine Trennscheibe. Ich habe ein paar Mal ‹drufgschlage› mit einem Pi- ckel» (pag. 187 Z. 146 ff.). 7 Die Erzählung von B.________ betreffend die ganze Planfassung und Vorberei- tung muss demgegenüber fast schon als wirr bezeichnet werden. Mehrere Zu- sammenhänge werden nicht erklärt und auch die Motive der Beteiligten sind teil- weise nicht nachvollziehbar (vgl. beispielsweise pag. 184 Z. 30 ff.: «Kurz darauf flüchtete J.________ von ihrem Daheim weg. […] J.________ hatte danach leider wieder Kontakt mit ihrer Mutter. Von G.________ habe ich dann erfahren, dass das Domizil frei, d.h. leer ist, dass niemand daheim ist. Hier sprechen wir nun vom Do- mizil H.________. Damals war auch F.________ mit dabei.»). Es wird etwa nicht erklärt, wieso F.________ B.________ und C.________ beim Einbruch geholfen haben soll («Danach habe ich F.________ angerufen. Er hat dann die Fassade des Hauses gezeigt, die Türe, durch welche wir ins Haus gehen müssen», pag. 184 Z. 43 ff.). Unklar ist auch, wieso die angeblichen Geldprobleme von J.________ aufgrund ihres Drogenkonsums (pag. 184 Z. 36) B.________ zum Einbruch moti- viert haben sollen, nachdem er mit ihr im Streit auseinander gegangen ist (pag. 184 Z. 40 f.). Einzig die Schilderung von B.________ betreffend das Geschehen nach der Tat weist Realkriterien auf. So gibt er subjektive Empfindungen an («Ich war ziemlich überrascht, als die Polizei G.________ abholen ging, aber ich habe mich ein wenig darüber gefreut», pag. 185 Z. 55 f.), beschreibt Schwierigkeiten im Handlungsab- lauf («Danach hat F.________ versucht, mich anzurufen, aber das Telefon hatte ich weggeworfen», pag. 185 Z. 58) und seine Beschreibung stimmt auch in den De- tails mit derjenigen von F.________ überein («Schlussendlich habe ich F.________ dann CHF 2‘000.00 übergeben», pag. 185 Z. 69). Der Detaillierungsgrad und die logische Stringenz der Aussagen von B.________ sind somit unterschiedlich je nachdem, ob sich seine Schilderung auf das Gesche- hen vor, während oder nach der Tat bezieht. Dieser Strukturbruch macht offen- sichtlich, dass B.________ mit seinen Aussagen nicht in allen Tatabschnitten gleich ehrlich ist. Insbesondere in Bezug auf die Planungsphase und auf das ei- gentliche Tatgeschehen drängt sich die Vermutung auf, B.________ verheimliche etwas. Immer wenn seine Version mit bloss zwei Tatbeteiligten kritisch hinterfragt wird, verstrickt er sich entweder in Widersprüche oder vermag sonstwie keine zu- friedenstellende Antwort zu geben. Die Aussagen von B.________ werfen in dieser Hinsicht mehrere Fragen auf. Zum einen war gemäss seiner Aussage E.________ weder in die Planung noch in die Ausführung der Tat involviert. Unerklärlich bleibt bei seiner Version deshalb, woher die Täterschaft das nötige Insiderwissen hatte, um ohne weitere Umwege direkt das Kellerabteil aufzuwuchten, in welchem sich der Tresor befand und gezielt die installierten Kameras auszuschalten. Solches In- siderwissen konnte nur E.________ zur Verfügung stellen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 907) handelte es sich hierbei durchaus um komplexe Infor- mationen, waren doch beispielsweise präzise Angaben zur Art der Überwachungs- kameras (Werden die Aufnahmen lokal oder extern gespeichert?), deren Anzahl, der exakten Position sowie – bei der Besichtigung des Hauses – zum genauen Sichtfeld erforderlich (vgl. die Aussage von E.________: «Es war zu gefährlich di- rekt in die M.________strasse zu gehen, da uns Nachbarn hätten sehen können oder wir vielleicht sogar von der Überwachungskamera aufgezeichnet worden wären. Um unser Haus gibt es 4 Kameras. Die Nachbarn links von uns verfügen 8 ebenfalls über eine Kamera. Diese filmte den Eingangsbereich. Ich weiss nicht ob die Ausrichtung dieser Kamera eventuell sogar bis zur Strasse reicht. So hätte uns die Kamera vielleicht auch aufzeichnen können», pag. 246 Z. 218 ff.). Des Weite- ren erscheint äusserst zweifelhaft, dass B.________ und C.________ zu zweit den Tresor vom Kellerabteil die Treppe hoch über den Rasen hin zu dem sich auf der Strasse befindenden Auto hätten tragen können. Der Tresor wurde von allen Betei- ligten als schwer und im Bereich von 150 – 200 kg beschrieben. Die Aussagen von B.________ widersprechen im Übrigen auch den objektiven Beweismitteln. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern fand am Tatort drei verschiede- ne, von der Täterschaft stammende Schuhsolenabdrücke. Das lässt darauf schliessen, dass am Einbruch mindestens drei Personen beteiligt waren. Dieser Umstand ist nicht vereinbar mit der von B.________ angegebenen Version, wo- nach nur er und C.________ am Einbruch beteiligt gewesen sein sollen. Schliess- lich sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei B.________ um den kleinen Bruder des Beschuldigten handelt. Wenn Personen gegen ihre eigenen Familien- mitglieder aussagen müssen, liegt regelmässig ein Interessenkonflikt vor (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Gefahr einer Falschaussage von B.________ zu- gunsten seines grossen Bruders ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Seinen Aussagen kann schon aus diesem Grund kein hoher Beweiswert eingeräumt wer- den. Soweit die Verteidigung angibt, die Erwähnung eines auf der Flucht ins Gebüsch geworfenen Videorekorders durch B.________ spreche für dessen Glaubhaftigkeit (pag. 906), kann ihr nicht gefolgt werden. Erstens widerspricht diese Aussage der- jenigen von C.________, wonach sämtliche Überwachungskameras «in die Aare im N.________» geworfen worden seien (pag. 297 Z. 75 ff). Die Schilderung von C.________ scheint dabei eher vereinbar mit dem ansonsten sorgfältigen Vorge- hen der Täterschaft (vgl. pag. 244 Z. 99 ff. und pag. 289 Z. 112). Sodann geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor, ob nicht auch bei der Version mit vier Tätern nur deren zwei auf der weggeworfenen Überwachungskamera zu sehen wären (so jedenfalls E.________, pag. 244 Z. 120 f.; unklar demgegenüber C.________ pag. 297 Z. 75 ff. und F.________ pag. 328 Z. 186 ff.). Schliesslich ist die Angabe von angeblich existierenden aber nicht mehr erhebbaren Beweismitteln eine übliche Methode, um gelogene Aussagen risikofrei zu untermauern. Aus der Erwähnung des Videobandes lässt sich deshalb nicht schliessen, B.________ ha- be in Bezug auf die Anzahl der Mittäter die Wahrheit gesagt. Insgesamt sind die Aussagen von B.________ nur beschränkt glaubhaft. Auf sie kann nur insoweit abgestellt werden, als sie mit den Aussagen der übrigen Beteilig- ten übereinstimmen. 10.3 E.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von E.________ zutreffend zusammen (pag. 824 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Nachdem E.________ zunächst jegliche Mitwirkung seinerseits am Einbruchsdieb- stahl im Haus seiner Eltern bestritten hatte (vgl. Einvernahme vom 18. Februar 2014, pag. 235 ff.), gestand er in der darauf folgenden delegierten Einvernahme 9 vom 1. Juli 2014 (pag. 241 ff.) ein, dem Beschuldigten verschiedene Informationen geliefert und bei der Planung des Einbruchs wesentlich mitgeholfen zu haben. Er habe den Beschuldigten erstmals im Casino kennengelernt, wo dieser ihn auf den Tresor seiner Eltern angesprochen habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 14. November 2014 (pag. 256 ff.) bestätigte er sodann seine bisheri- gen Aussagen. E.________ belastet sich durch seine Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 1. Juli 2014 und 14. November 2014 selber erheblich, sowohl in rechtlicher wie auch in moralischer Hinsicht. Es dürfte ihm nicht leicht gefallen sein zuzugeben, an einem Einbruch mitgewirkt zu haben, der sich gegen seine eigenen Eltern richtete. Er selber bezeichnete sein Verhalten als «Verrat» (pag. 248 Z. 313) und bekam auf entsprechende Anschuldigung Tränen in den Augen und seine Stimme fing an zu zittern (pag. 239 Z. 141). Seine Aussagen weisen denn auch etliche Realkriterien auf. So beschreibt er viele aussergewöhnliche Details (vgl. beispielsweise die Beschreibung des Treffens mit dem Beschuldigten auf pag. 244 Z. 99 ff.: «Dieses Treffen wurde schon beim vor- angehenden Treffen im O.________(Restaurant) so vereinbart. Das zweite Treffen beim O.________(Restaurant) fand während der Mittagspause von A.________ statt. […] Die Natel haben wir beide ausgeschaltet und im Auto gelassen.»), be- schreibt Schwierigkeiten im Handlungsablauf, die in einer erfundenen Geschichte so nicht vorkommen würden («F.________ hat mir schon im Casino davon abgera- ten und mir immer wieder gesagt, dass dies eine doofe Idee sei», pag. 243 Z. 62 ff.; «Bei der Rückkehr haben meine Eltern uns beide gesehen», pag. 244 Z. 104; «Der Tresor war dann schwerer als meine geschätzten Angaben hierzu», pag. 244 Z. 125; «A.________ wollte nicht, dass ich mich mit ihm treffe. Er sagte, dass die Polizei nun Bescheid über den Einbruch habe und es zu gefährlich sei, wenn wir uns nun treffen würden. Das heisst, dies hat mir A.________ nicht selber gesagt sondern mir via F.________ ausrichten lassen», pag. 244 Z. 133 ff.; «A.________ sagte F.________, dass unser Anteil nicht grösser sei, da sich im Tresor nicht mehr befunden habe», pag. 244 Z. 139 f.; «Weiter hat er mir gesagt, dass sie den Tresor zu zweit hinaustragen wollten, dieser jedoch zu schwer war weshalb sie C.________ angerufen haben. Weiter hat er mir erzählt, dass sie den Tresor zuerst über einen Zaun heben wollten, dieser jedoch zu schwer war, wes- halb sie den Tresor an die M.________strasse getragen haben», pag. 259 Z. 122 ff.), er gibt Erinnerungslücken zu («Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann dieses erste Gespräch stattfand», pag. 243 Z. 74; «Ein genaues Datum weiss ich nicht mehr», pag. 252 Z. 29), springt bei der Schilderung des Geschehens in der Zeit vor und zurück (vgl. pag. 243 Z. 80 – 83, sodann Z. 85 – 90 und schliesslich wieder Z. 92 ff.) und beschreibt eigene Gedankengänge sowie subjektive Empfin- dungen («Ich habe lange darüber nachgedacht und mich schliesslich dazu ent- scheiden, dass dies so durchgeführt werden sollte», pag. 243 Z. 58 ff.; «Dies kann ich ehrlich gesagt fast nicht glauben, aber was sollte ich machen», pag. 244 Z. 140 f.; «Ich dachte noch, dass er wohl etwas paranoid sei», pag. 247 Z. 256 f.; «Ich habe gehofft, dass so ungefähr CHF 20‘000.00 im Tresor sein würden. Das habe ich einfach geschätzt», pag. 248 Z. 319 f.). Innerhalb der Aussagen von E.________ finden sich kaum Widersprüche, obwohl er zahlreiche Details zum Ge- 10 schehen angibt. Seine Schilderung ist lebensnah und wirkt selbst erlebt. Auch zu den Aussagen von F.________ und C.________ finden sich trotz der detailreichen Erzählung keine nennenswerten Widersprüche. Die Version von E.________ mit vier Tätern ist des Weiteren – anders als diejenige von B.________ mit zwei Tätern (siehe oben, E. 10.2) – vereinbar mit den drei am Tatort gefundenen Schuhsohle- nabdrücken (vgl. pag. 319 Z. 84 ff.). Seine Angaben zum vorsichtigen Umgang des Beschuldigten mit dem Mobiltelefon erklären zudem, wieso die Auswertung der si- chergestellten Mobiltelefone und die rückwirkende Randdatenerhebung keine Er- gebnisse zeitigten. Schliesslich konnte E.________ auch auf kritische Fragen stets nachvollziehbare Antworten geben (vgl. beispielsweise pag. 248 Z. 310 ff.: «Wieso bekamen Sie diesen Anteil, wenn Sie Ihren Aussagen nach am Einbruch nicht be- teiligt waren?» – «Ja ich habe ja meine Familie verraten. Das sind ja Shipis. Also Kosovo-Albaner. Bei denen steht Familie an erster Stelle. Ich habe ja nun für sie meine Familie verraten und somit wurde ich am Deliktsgut beteiligt.»). Aus diesen Gründen erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ anläss- lich der Einvernahmen vom 1. Juli 2014 und vom 14. November 2014 als äusserst glaubhaft. Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 7. März 2018 (pag. 782 ff.) und auch bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 10. Juli 2014 (pag. 251 ff.) verweigerte E.________ sodann plötzlich seine Aussage. Einen Grund hierfür gab er nicht an. Dass er ein «schlechtes Gewissen, weil er Personen zu Unrecht wider besseres Wissen belastet» habe (pag. 911), scheint unwahrscheinlich angesichts der (oben beschriebenen) hohen Glaubhaftig- keit seiner ursprünglichen Belastung. Für die Kammer aufschlussreich ist vielmehr folgende Aussage von E.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. Juli 2014 (pag. 247 Z. 289 ff.), d.h. kurz bevor er am 10. Juli 2014 das erste Mal die Aussage verweigerte: A.________, B.________ und D.________ suchten nach mir. Ich habe von Schulkollegen gehört, dass dauernd ein Audi A6 bei F.________ durchfahren würde. Als ich auf dem Weg ins P.________(Internat) war, fuhren A.________, B.________ und D.________ an mir vorbei. Ich habe keine Ahnung, woher sie wissen, wo ich mich aufhielt. Ich habe Ihnen nie erzählt, dass ich nun im P.________(Internat) wohnhaft bin. Alle drei schauten mich sehr bedrohlich an. Ich hatte dann ein- fach ein dummes Gefühl. In Thun habe ich die drei auch schon gesehen, als ich zur Arbeit ging. Sie haben mich aber nie angesprochen. Ich weiss nicht, was sie von mir wollten. Vielleicht wollten sie ja nur schauen, ob ich geredet habe oder nicht. Ich ging dann sofort in mein Zimmer und habe die Türe abgeschlossen. Nach Ansicht der Kammer ist die Aussageverweigerung von E.________ auf eine aktive oder passive Einwirkung durch den Beschuldigten, B.________ und D.________ zurückzuführen. Die Aussageverweigerung erweckt jedenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Aussagen von E.________. Insgesamt scheinen die Aussagen von E.________ anlässlich der Einvernahmen vom 1. Juli und 14. November 2014 äusserst glaubhaft. Die Kammer stellt auf die- se ab. 11 10.4 F.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ zutreffend zusammen (pag. 825 f.). Hierauf kann verwiesen werden. F.________ bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2014 (pag. 308 ff.) zunächst, irgendetwas vom in Frage stehenden Einbruch ge- wusst zu haben. In der delegierten Einvernahme vom 29. April 2014 (pag. 317 ff.) gab er sodann zu, etwas vom Einbruch zu wissen, verweigerte aber diesbezüglich die Aussage. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2014 (pag. 323 ff.) entschied sich F.________ schliesslich erstmals, zur Sache auszusa- gen. Er gab an, dass E.________ durch ihn den Beschuldigten, B.________, D.________ und C.________ kennengelernt habe. Gemäss ihm hätten sodann die letzteren vier den in Frage stehenden Einbruch begangen. Er habe alles über den Einbruch vom Beschuldigten erfahren. Bei seiner Schilderung fällt auf, dass F.________ das Geschehen in der Tatnacht sehr detailliert schildert, obwohl er selber nicht dabei gewesen ist. So macht er beispielsweise Angaben zur Automar- ke des Beschuldigten (pag. 328 Z. 176), beschreibt ein genaues Bild der örtlichen Verhältnisse («Sie fuhren hinter das Haus, es hat dort einen Weg, der zum Haus führt. Es hat einen Zaun zwischen dem Weg und dem Haus», pag. 328 Z. 176 ff.) und beschreibt sogar die Reihenfolge, in der die Beteiligten das Haus betreten ha- ben sollen («Ich weiss, dass zuerst B.________ und D.________ ‹ine si›», pag. 328 Z. 181). Teilweise gibt er Details an, die sehr ausgefallen wirken («Zum Inhalt des Tresors hat A.________ gesagt, er habe eine Briefmarkensammlung ge- funden, welche er verbrannt habe […]», pag. 328 Z. 195 f.). Er gibt Schwierigkeiten beim Handlungsablauf an, die nicht in einer erfundenen Erzählung vorkommen würden («D.________ ging danach nochmals zurück, weil er Angst bekam. A.________ konnte ihn dann irgendwie überzeugen und D.________ ging wieder- um mit. Dann haben sie festgestellt, dass sie den Tresor zu dritt nicht tragen kön- nen», pag. 328 Z. 181 ff.). Soweit sich seine Angaben mit denjenigen von E.________ überschneiden, stimmen diese ohne Weiteres überein («Anscheinend waren sie vorgängig auch einmal auf einer ‹Hausbesichtigung› und E.________ hat ihnen alles gezeigt», pag. 329 Z. 228). Schliesslich belastet er sich freiwillig selbst, obwohl er dies nicht hätte tun müssen («Haben Sie selber von der Tat irgendwie profitiert?» – «Wenn ich ganz ehrlich sein soll, dann ja. Ich selber habe CHF 2‘000.00 erhalten», pag. 329 Z. 217 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2014 bestätigte F.________ sodann nochmals seine Belastungen gegen den Beschuldigten. Er beschreibt seine Beob- achtungen anlässlich der Besprechungen mit dem Beschuldigten im Vorfeld des Einbruchs. Der Beschuldigte habe eine genaue Wegbeschreibung verlangt und E.________ habe einen Plan gezeichnet. E.________ habe diesen dann dem Be- schuldigten gegeben (pag. 337 Z. 102 ff.). Diese Schilderung stimmt ohne Wider- sprüche mit den Aussagen von E.________ überein. Auch als er die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Ereignisse nach dem Einbruch beschreibt, tut er dies zu präzis, als dass er es hätte erfinden können («Die Rekascheine wurden an Tankstellen eingelöst. Gold und Uhren wurden in Bargeld umgewandelt. Die Uhren 12 ‹het är nid weg übercho›», pag. 337 Z. 123; «Sie sagten demnächst, in den nächs- ten 3 Tagen. Ich wusste wann ungefähr. Als sie es gemacht hatten, da hat mich A.________ angerufen und wir haben uns zu einem Kaffee getroffen. Aus seinen Erzählungen musste ich dann schliessen [sic!], dass der Einbruch in der vergange- nen Nacht stattgefunden hatte», pag. 337 Z. 109 ff.). F.________ gab jeweils klar an, wenn ihm der Beschuldigte etwas nicht erzählt habe (vgl. beispielsweise pag. 337 Z. 114 ff. oder pag. 338 Z. 136 ff.). Auch auf kritische Fragen der Verteidi- gung gab er jeweils präzise und nachvollziehbare Antworten («Wann konkret [hat Ihnen der Beschuldige erzählt, dass er diesen Einbruch gemacht haben soll]?» – «An einem Wochenende von Samstag auf Sonntag in der Nacht erfolgte der Ein- bruch und am Sonntag dann hat sich A.________ bei mir gemeldet. E.________ hatte ja vorgängig gesagt, dass seine Eltern über das besagte Wochenende während 3 Tagen abwesend seien», pag. 340 Z. 233 ff.; «Können Sie erklären, wieso A.________ den Kontakt zu E.________ jun. so umständlich über Sie orga- nisiert hat, wenn Sie doch von diesem Einbruch abgeraten haben?» – «Das war si- cherlich eine Vertrauensfrage und aber auch der Altersunterschied. Ich denke, dass er mich ‹ernster› genommen hat als E.________», pag. 341 Z. 249 ff.). Die Aussagen von F.________ anlässlich der Einvernahmen vom 6. Mai 2014 und 10. Juli 2014, mit welchen er den Beschuldigten erheblich belastet, sind detailliert, präzise und stimmen widerspruchsfrei mit denjenigen von E.________ überein. Die Kammer erachtet sie als überaus glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018 (pag. 743) verweigerte F.________ plötzlich seine Aussage ohne Angabe eines Grundes. Die Verteidi- gung sieht den Rückzug der Aussage als schlechtes Gewissen, weil er den Be- schuldigten zuvor zu Unrecht belastet habe (pag. 910). Dies scheint unwahrschein- lich. F.________ bezeichnet sein Verhältnis zum Beschuldigten als kollegial (pag. 335 Z. 30 f.). Sie hätten ein gutes Vertrauensverhältnis untereinander gehabt (pag. 336 Z. 72). F.________ hatte somit keinen Grund, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Für die Kammer wahrscheinlicher scheint auch hier folgender Umstand, der sich wie ein roter Faden durch die Aussagen von F.________ zieht: Bevor er sich dazu entschloss, gegen den Beschuldigten auszusagen, gab er an- lässlich der Einvernahme vom 29. April 2014 auf Frage, ob er etwas vom Einbruch wisse, an (pag. 318 Z. 42 ff.): Wissen ja… aber… Die Angst ist aber zu gross, heimgesucht zu werden, wenn ich diesbezüglich Aussagen mache. Es handelt sich da um eine andere Liga. […] Da würde ich ganz sicher verschwin- den. Wenn ich darüber Aussagen machen würde, wäre ich sicher tot. Ich kann darüber keine Aussa- gen machen. Ich wüsste schon was, aber es ist mir zu gefährlich. Ich habe nichts mit der Sache zu tun und habe dann darüber ausgesagt… Das wäre sehr dumm. Diese Personen würden es dann er- fahren. Bevor er gegen den Beschuldigten aussagte, verlangte F.________ sodann mehr- fach eine Anonymitätszusicherung seitens der Strafbehörden (pag. 319 Z. 87 und 92 f.). Nachdem er gegen den Beschuldigten aussagte, kündigte er an, er werde seine Belastungen an der Hauptverhandlung nur dann wiederholen, wenn der Be- schuldige nicht anwesend sei (pag. 329 Z. 239 f.). Im Nachgang zu seiner Aussage gegen den Beschuldigten sei F.________ schliesslich noch ein paar Mal vom Be- 13 schuldigten und von B.________ gefragt worden, ob er ausgesagt hätte (pag. 336 Z. 59 ff.). Es ist somit das gleiche Muster erkennbar, wie bereits bei E.________ (siehe oben, E. 10.3). Die Kammer geht deshalb davon aus, die Aussageverweige- rung von F.________ sei auch hier auf eine Einwirkung durch den Beschuldigten, B.________ und D.________ zurückzuführen. Auf die (Nicht-)Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018 kann deshalb nicht abgestellt werden. Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ anlässlich der Einvernahmen vom 6. Mai 2014 und 10. Juli 2014 ab, wonach der Beschuldigte den Einbruch zusammen mit B.________, C.________ und D.________ verübt habe. 10.5 C.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von C.________ zutreffend zusammen (pag. 826 f.). Hierauf kann verwiesen werden. C.________ gab in seinen Einvernahmen insgesamt drei Versionen betreffend den in Frage stehenden Einbruchsdiebstahl wieder, die sich allesamt widersprechen. Auf diese drei Versionen soll nachfolgend im Einzelnen eingegangen werden. In seinen ersten Aussagen anlässlich der delegierten (pag. 273 ff.) und der Haf- teinvernahme (pag. 278 ff.) vom 20. Mai 2014 bestritt C.________ vollumfänglich seine Beteiligung am in Frage stehenden Einbruch. Manchmal würden Leute ein- fach erzählen, dass man dabei gewesen sei und dies nur, weil man vielleicht mit jemandem zusammen sei. Dann mache dieser etwas und man werde dann immer verdächtigt, auch dabei gewesen zu sein (pag. 275 Z. 46 ff.). Er gab an, er habe B.________ und den Beschuldigen auf dem Polizeiposten gesehen und könne sich vorstellen, um was es geht. Er habe den Fall von G.________ mitbekommen (pag. 281 Z. 116 ff.). Er wisse nicht 100%, ob der Beschuldigte und B.________ bei Diebstählen dabei waren oder nicht (pag. 282 Z. 142). Er wolle ja auch nicht etwas sagen und das „Arschloch“ sein, wenn er sich nicht sicher sei (pag. 282 Z. 135 f.). Er habe bei seinen Aussagen sehr unruhig und extrem nervös gewirkt (pag. 275 Z. 30; pag. 279 Z. 45). C.________ antwortet ausweichend und hält offenbar bestimmte Informationen zurück. Er widerspricht auch den Aussagen aller anderen Beteiligten inklusive sei- nen eigenen in späteren Einvernahmen, durch welche er sich selber belastet. Auf seine ersten Einvernahmen kann nicht abgestellt werden. Er bestätigte sodann anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2014 (pag. 286 ff.) den von E.________ und F.________ geschilderten Tathergang in al- len Einzelheiten. So gab er nun ebenfalls an, der Beschuldigte habe den Einbruch zusammen mit B.________ und D.________ verübt. Er selber sei sodann von den dreien während der Tat angerufen worden, um beim Transport des Tresors zu hel- fen. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass er nicht bloss die Schilderung von E.________ und F.________ Wort für Wort oder auch nur sinngemäss wiederholt, sondern das ganze Geschehen aus seiner eigenen Sicht erzählt und entsprechende Schwer- punkte setzt. So beschränken sich seine Angaben zur gesamten Planfassung (wel- 14 che insbesondere E.________ einlässlich in seinen Einvernahmen darlegte) dar- auf, dass der Plan durch F.________ und E.________ geschmiedet und sodann dem Beschuldigten mitgeteilt worden sei (pag. 287 Z. 44 ff.). C.________ schildert sodann kurz den Grund, wieso man ihn angerufen habe (es sei eine vierte Person nötig gewesen, pag. 287 Z. 45 ff.) und beschreibt anschliessend sehr detailliert, wie er in das Geschehen involviert wurde: man sei ihn an der L.________strasse abho- len gekommen, sei vor Ort gegangen und habe ihm dort den Plan erläutert. Der Beschuldigte, B.________ und D.________ hätten ihm versichert, dass es «ganz sicher» sei, da der Sohn des Besitzers da irgendwie mit involviert sei. Sie seien dann gemeinsam zu den drei Hochhäusern beim Q.________ gefahren, seien zu Fuss «rüber» zum Domizil des Geschädigten gelaufen und hätten sich das Haus angeschaut. Sie hätten dann zu viert die Tür aufgebrochen und seien runter in den Keller gegangen (pag. 287 Z. 48 ff.). Auffallend detailliert und selbst erlebt wirkt so- dann auch seine Beschreibung des Innern des Kellers: «[…] wir sind die Treppe runter und dann nach links, geradeaus weiter gelaufen. Dort unter dem Tisch be- fand sich der Tresor. Vor dem Tresor stand eine Schalttafel, welche die Sicht auf den Tresor verdeckte» (pag. 288 Z. 60 ff.). Auch seine Beschreibung der ansch- liessenden Flucht ist voller aussergewöhnlicher Details: «Wir sind dann nach R.________ zum S.________-Areal gefahren. Wir sind da vor die kleinen Räum- chen, dort wo oftmals After-Hour oder so stattfindet, gefahren. Man kann von der K.________ her dort hintendurch fahren» (pag. 288 Z. 70 ff.). Und auch das Öffnen des Tresors beschreibt er sehr detailreich und unter Schilderung diverser Schwie- rigkeiten im Handlungsablauf: «Wir haben alle gemeinsam den Tresor geöffnet. Dazu benutzten wir einen Vorschlaghammer. Wir haben auch eine Trennscheibe gefunden. Diese haben wir auch eingesetzt. Aber das Blatt war bereits sehr abge- nützt, wir konnten somit nur ein kleines bisschen Schneiden, den Rest mussten wir mittels Vorschlaghammer erledigen» (pag. 288 Z. 95 ff.). Schwierigkeiten im Hand- lungsablauf beschreibt er zudem auch beim Öffnen der Türe («Es handelte sich um eine sehr stabile Tür», pag. 287 Z. 55 f.) und beim Transport des Tresors («Als A.________ mit dem Auto kam, haben wir alle gemeinsam den Tresor eingeladen. Wir mussten ihn seitlich, auf den Rücksitz laden, da der Tresor zu gross für den Kofferraum war. Zwei haben sich dann daneben gequetscht», pag. 288 Z. 67 ff.). Der von C.________ geltend gemachte zeitliche Ablauf, wonach sie erst um ca. 03:00 Uhr den Einbruch effektiv verübt hätten (pag. 289 Z. 140 ff.), ist im Übrigen vereinbar mit den Beobachtungen von I.________, der Nachbarin der Familie H.________, die von einem Geräusch genau um diese Zeit berichtete (pag. 117). Diese Aussagen bestätigte C.________ sodann anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 14. Juli 2014 (pag. 295 ff.). Seine Aussagen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Zusammenfassung seiner Aussage vom 3. Juni 2014. Nichtsdestoweniger finden sich auch in dieser einige Realkriterien. So be- schreibt er auch hier Schwierigkeiten beim Handlungsablauf («Wir haben probiert, die Türe zu öffnen. Dazu haben wir schon eine Weile benötigt», pag. 297 Z. 54 f.; «Es war eine ziemlich stabile Türe und wir waren alle 4 beteiligt beim Öffnen. Wir hatten lediglich zwei Schraubenzieher mit dabei. Wir benötigten für das Öffnen der Türe ca. 30 Minuten», pag. 300 Z. 188 ff.; «[Der Tresor] war ziemlich schwer», pag. 301 Z. 208) und differenziert klar zwischen dem, was er weiss und dem, was 15 er nicht weiss («Mit dem Schmuck weiss ich nicht genau, was damit gemacht wur- de. Ich habe nur gehört, dass dieser nach Deutschland gebracht werden sollte», pag. 296 Z. 32 f.). Er belastet den Beschuldigten auch dort nicht über Gebühr, wo er dies leicht hätte tun können («Hat A.________ gesagt, was zu tun ist?» – «Jein eigentlich. Es war wirklich alles bereits geplant. Während des Diebstahls wurde nicht viel gesprochen», pag. 297 Z. 66 ff.). Er verteidigte seine eigene Version zu- dem selbst dann, wenn diese den Aussagen von F.________ oder B.________ wi- dersprach und bestätigte nicht einfach entsprechende Vorhalte («F.________ gab an, sie hätten einen Teil des Deliktsguts, nämlich Goldschmuck nach Luzern ge- bracht. Was sagen Sie dazu?» – «Nein, das ist nicht so. Wir wollten den Schmuck nach Luzern bringen zu einem ‹Schwarzen›, aber schlussendlich konnten wir dies nicht so erledigen. Vielleicht hat der A.________ dem F.________ dies so erzählt», pag. 298 Z. 95 ff.; «A.________ B.________ gab an, den Einbruch nur mit Ihnen begangen zu haben. Was sagen Sie dazu?» – «Nein, wir waren zu viert, das ist die Wahrheit. Er will vielleicht seinen Bruder schützen durch diese Aussage», pag. 299 Z. 137 ff.). Die Angaben von C.________ anlässlich dieser beiden Einvernahmen wirken selbsterlebt und wirklichkeitsnah. Insbesondere scheinen sie nicht von E.________ und F.________ kopiert, sondern ergänzen diese komplementär. So setzt er eige- ne Schwerpunkte, beschreibt das Geschehen aus einem anderen Blickwinkel und verteidigt seine Version auch dann, wenn sie derjenigen von F.________ wider- spricht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18./19. Dezember 2017 (pag. 750 ff.) korri- gierte C.________ plötzlich seine vorherigen Aussagen. Zwar könne er bestätigen, dass er beim Einbruch dabei gewesen sei. In Tat und Wahrheit aber habe er einzig mit B.________ zusammen den Einbruch begangen. Er habe in seinen vorherigen Einvernahmen einfach die Aussagen von F.________ bestätigt, da er damals erst- mals im Gefängnis und auf Entzug gewesen sei und so schnell wie möglich raus gewollt habe. Dies sei ihm im Gefängnis so empfohlen worden (pag. 752 Z. 32 ff.). Nach Ansicht der Verteidigung habe C.________ anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni und 14. Juli 2014 einfach nur das wiedergegeben, was die Strafbehör- den hören wollten, um aufgrund seiner Drogensucht aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (pag. 905). Diese Begründung scheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Insbesondere wä- re sie vereinbar mit der Beobachtung des einvernehmenden Polizisten und des zu- ständigen Staatsanwalts anlässlich der Einvernahmen vom 20. Mai 2014, die un- abhängig voneinander anmerkten, C.________ habe sehr unruhig und extrem ner- vös gewirkt (pag. 275 Z. 30; pag. 279 Z. 45). Bei genauerer Betrachtung kann je- doch aus mehreren Gründen nicht auf die Aussagen von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18./19. Dezember 2017 abgestellt werden. So behaup- tete C.________ zwar, er habe einzig mit B.________ den Einbruch begangen. Er führte jedoch (entgegen der Darstellung der Verteidigung [pag. 905] trotz Aufforde- rung des erstinstanzlichen Gerichts [pag. 752 Z. 44]) in keiner Weise aus, wie die beiden zu zweit den Einbruch durchgeführt haben sollen. Eine solche Erklärung hätte sich aber aufgedrängt, da sich das Geschehen mit nur zwei Personen nicht 16 so hätte abspielen können, wie C.________ dies in seinen vorherigen beiden Ein- vernahmen geschildert hatte. Beispielsweise ist unklar, wie er mit E.________ in Kontakt getreten sein soll, wie er mit E.________ anschliessend Kontakt gehalten haben soll oder wie er und B.________ zu zweit den schweren Tresor hätten transportieren können. Seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung war in Be- zug auf das Tatgeschehen karg, undetailliert und sie wirft mehrere ungeklärte Fra- gen auf. Sie steht in starkem Kontrast zu seinen detaillierten, selbst erlebt wirken- den und nachvollziehbaren Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni und 14. Juli 2014. Des Weiteren trifft es nicht zu, dass C.________ die Aussagen von F.________ einfach bestätigte. Er setzte in seiner Erzählung nicht nur eigene Schwerpunkte und schilderte den Einbruch aus einem andern Blickwinkel als F.________, er widersprach diesem auch und stellte dessen Version richtig («F.________ gab an, Sie hätten einen Teil des Deliktsguts, nämlich Goldschmuck nach Luzern gebracht. Was sagen Sie dazu?» – «Nein, das ist nicht so. Wir wollten den Schmuck nach Luzern bringen zu einem ‹Schwarzen›, aber schlussendlich konnten wir dies nicht so erledigen. Vielleicht hat der A.________ dem F.________ dies so erzählt», pag. 298 Z. 95 ff.). Von einer unreflektierten Bestätigung, um aus der Untersuchungshaft zu kommen, kann nicht die Rede sein. Im Übrigen: Wäre es C.________ tatsächlich nur darum gegangen, aus der Untersuchungshaft zu kom- men, hätte er auch sogleich die Aussage von B.________ bestätigen können, zu- mal diese ja ohnehin der Wahrheit entsprochen haben soll. Das tat er aber nicht. Anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni und 14. Juli 2014 widersprach C.________ der Version von B.________ mehrfach, dezidiert und detailliert («A.________ B.________ gab an, den Einbruch nur mit Ihnen begangen zu ha- ben. Was sagen Sie dazu?» – «Nein, wir waren zu viert, das ist die Wahrheit. Er will vielleicht seinen Bruder schützen durch diese Aussage», pag. 299 Z. 137 ff.; «Könnten Ihrer Ansicht nach 2 Personen diesen schweren Tresor tragen?» – «Nein, wir haben ihn zu dritt getragen. Die vierte Person stand beim Auto und hat die Türe aufgehalten.» – «Wer hat die Türe aufgehalten?» – «D.________», pag. 301 Z. 210 ff.). Diese Richtigstellungen wirken bestimmt und glaubhaft. Ferner sei darauf verwiesen, dass C.________ am 3. Juni 2014 nicht einfach Vorhalte bestätigte, sondern seine Aussagen in freier Erzählung erfolgten. Warum C.________ den Beschuldigten und D.________ dabei zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich steht die Version mit zwei Tätern in Wider- spruch zur Tatsache, dass Schuhsolenabdrücke von drei Personen am Tatort ge- funden wurden. Die Aussagen von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18./19. Dezember 2017 widersprechen somit den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet sie deshalb nicht als glaubhaft. Der wahre Grund für den Rückzug seiner Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni 2014 und 14. Juli 2014 dürfte auch hier – wie schon bei E.________ (siehe oben, E. 10.3) und F.________ (siehe oben, E. 10.4) – darin liegen, dass C.________ nach seinen ersten Aussagen mit dem Beschuldigten, B.________ und D.________ Kontakt hatte (pag. 753 Z. 9 ff.) und durch diese drei dazu ange- halten wurde, anlässlich der Hauptverhandlung seine belastenden Aussagen zurückzuziehen. 17 Die Kammer stellt somit auf die glaubhaften Aussagen von C.________ anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni 2014 und 14. Juli 2014 ab, wonach er zusammen mit dem Beschuldigten, B.________ und D.________ den in Frage stehenden Ein- bruch begangen hat. 10.6 D.________ Die Aussagen von D.________ wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst (pag. 828). Hierauf kann verwiesen werden. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Juni 2014 (pag. 384 ff.) bestritt D.________ jegliche Beteiligung seinerseits am in Frage stehenden Einbruchdieb- stahl. Auf Vorhalt der Aussage von C.________ ging er sofort zum Gegenangriff über und sagte über diesen: «er konsumiert» (pag. 389 Z. 216). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2014 (pag. 398 ff.) bestritt er pauschal, etwas mit dem Einbruch vom 16. Februar 2014 zu tun zu haben. Als ihm vorgehalten wurde, die Aussagen von C.________ und F.________ erschie- nen glaubhaft und deckten sich überdies mit den polizeilichen Feststellungen, ver- weigerte er die Aussage (pag. 400 Z. 50 ff.). Er bestritt sogar, dass ihn die betref- fenden Personen überhaupt belasten würden (pag. 399 Z. 29 f.). An der Hauptver- handlung vom 13. Dezember 2017 blieb D.________ schliesslich trotz frist- und formgerechter Vorladung ohne ausreichende Entschuldigungsgründe fern (pag. 770). Aufgrund seiner Aussageverweigerung entzieht sich die Aussage von D.________ grösstenteils einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Soweit er sich aber entschloss, doch in der Sache auszusagen, wirken seine Aussagen nicht glaubhaft. Er geht zu Gegenangriffen über, bleibt vage, bestreitet selbst nachgewiesene Fakten und vermag die gegen ihn sprechenden Beweismittel nicht zu entkräften. 10.7 G.________ Auch die Aussagen von G.________ fasste die Vorinstanz zutreffend zusammen (pag. 824). Hierauf kann verwiesen werden. Die Aussagen von G.________ sind in Bezug auf den Einbruch vom 16. Februar 2014 wenig ergiebig. Immerhin gab er an, sich ca. zwei Wochen vor der polizeili- chen Einvernahme vom 18. Februar 2017 mit E.________ und F.________ im Ca- sino getroffen zu haben (pag. 220 Z. 86 f.). Auf seinem Mobiltelefon wurden so- dann sechs Lichtbilder gefunden, auf denen jeweils eine Hand ersichtlich ist, die mehrere Banknoten festhält (pag. 227 ff.). G.________ gab hierzu an, diese Bilder seien von D.________ erstellt worden (pag. 226 Z. 17 ff.). Seine Aussagen würden somit grundsätzlich die von E.________, F.________ und C.________ geäusserte Version unterstützen, wonach sich die Beteiligten im Casino getroffen hätten und D.________ in den Einbruch involviert gewesen sei. Sie sind jedoch zu undifferen- ziert und spärlich, als dass auf sie abgestellt werden könnte. 18 10.8 Gesamtwürdigung Aus der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass sich im Wesent- lichen zwei Versionen des Einbruchsdiebstahls vom 16. Februar 2014 gegenüber- stehen. Die erste (vom Beschuldigten, seinem Bruder und – anlässlich der Hauptverhand- lung schliesslich auch – von C.________ vertretene) Version involviert zwei Täter: B.________ und C.________. Diese beiden seien zusammen in das Domizil des Geschädigten eingebrochen, hätten den Tresor mitgenommen und die Beute unter sich aufgeteilt. F.________ habe ihnen die nötigen Informationen geliefert und dafür schliesslich CHF 2‘000.00 erhalten. Die hinter der ersten Version stehenden Aussagen sind undetailliert, teilweise widersprüchlich und hielten in den Einver- nahmen einer kritischen Befragung nicht stand. Sie sind deshalb nicht glaubhaft. Diese erste Version mit zwei Tätern widerspricht zudem den am Tatort gefundenen Schuhsolenabdrücken von drei Personen. Im Übrigen scheint auch unwahrschein- lich, dass bloss zwei Personen den schweren Tresor mitzunehmen vermochten. Die zweite (von E.________, F.________ und – zuerst auch – von C.________ vertretene) Version involviert vier Täter: Den Beschuldigten, B.________, C.________ und D.________. Diese vier seien zusammen in das Domizil von H.________ eingebrochen, hätten den Tresor mitgenommen und die Beute unter sich aufgeteilt. E.________ habe ihnen die nötigen Informationen geliefert, wobei F.________ als Bote gedient habe. E.________ und F.________ hätten für ihren Einsatz zusammen CHF 2‘000.00 erhalten. Die hinter der zweiten Version stehen- den Aussagen weisen allesamt einen hohen Detaillierungsgrad sowie etliche weite- re Realkriterien auf. Obwohl das Geschehen aus drei verschiedenen Blickwinkeln erzählt wird, finden sich kaum Widersprüche. Die Aussagen sind deshalb äusserst glaubhaft. Die Version mit vier Tätern ist zudem vereinbar mit den drei am Tatort gefundenen Schuhsolenabdrücken. Mit vier Tätern wäre schliesslich auch der Ab- transport des schweren Tresors ohne Weiteres möglich gewesen. Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass sich das Tatgeschehen in der Nacht vom 16. Februar 2014 wie in der zweiten Version dargestellt mit vier Tätern abgespielt hat und dass einer dieser vier Täter der Beschuldigte gewesen ist. 11. Ergänzende Überlegungen 11.1 Ablauf der Untersuchung Die Verteidigung moniert in Bezug auf den Ablauf der Untersuchung im Wesentli- chen, die jeweils angeordnete Untersuchungshaft habe die Aussagen der Beteilig- ten verfälscht. Die einzelnen Anschuldigungen seien jeweils nur erfolgt, um selber aus der Haft entlassen zu werden (pag. 902 – 904 sowie pag. 905, 909 und 912). Diese Behauptung findet keinen Rückhalt in den Akten. Wie oben ausführlich dar- gelegt, finden sich in den einzelnen Aussagen zu viele Realkriterien, um von einer erfundenen Geschichte ausgehen zu können, die erzählt nur deshalb wurde, um aus der Untersuchungshaft zu kommen. 19 11.2 Reihenfolge der Einvernahmen Die Verteidigung bringt des Weiteren vor, E.________ und C.________ hätten ihre Aussagen schlicht und einfach derjenigen von F.________ angepasst (pag. 905 und 911). Diese Behauptung ist nicht haltbar. Wie oben (E. 10.5) bereits ausführlich darge- legt, legt beispielsweise C.________ seine Version des Tatgeschehens aus einem vollkommen anderen Blickwinkel und mit anderen Schwerpunkten dar als F.________. Auch die Aussagen von E.________ beziehen sich hauptsächlich auf die Planfassung und die Treffen mit dem Beschuldigten. Zu diesen Punkten finden sich in der Aussage von F.________ nur wenige Ausführungen. In den Aussagen von C.________ und von E.________ finden sich zudem etliche Details, die in der Aussage von F.________ nicht vorkommen. Alle drei Personen haben eine sehr detaillierte Schilderung abgegeben, die nicht einfach so kopiert werden konnte und auch nicht einfach so kopiert wurde. Trotz der vielen Details und trotz der andersar- tigen Blickwinkel sind kaum Widersprüche zwischen den Aussagen der drei aus- zumachen. 11.3 Ergebnisse der angewandten Zwangsmassnahmen Die Verteidigung führt ferner an, sämtliche objektiven Beweismittel würden den Be- schuldigten entlasten, da keine der gefundenen Schuhspuren mit dem Beschuldig- ten übereinstimme, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation den Beschuldigten nicht belaste und auch die Observation sowie die Anbringung eines GPS-Senders am Auto des Beschuldigten ergebnislos geblieben sei (pag. 913). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die objektiven Beweismittel nur wenige Hinweise in Bezug auf den bestrittenen Teil des Sachver- halts liefern (siehe oben, E. 9). Die gefundenen drei Schuhsolenabdrücke sind al- lerdings insofern relevant, als sie diejenigen Aussagen stützen, die den Beschuldig- ten belasten und diejenigen Aussagen widerlegen, die den Beschuldigten entlas- ten. Die Version mit vier Tätern ist vereinbar mit den gefundenen Schuhsolenab- drücken von drei Personen. Die Version mit zwei Tätern ist es demgegenüber nicht. Die fehlenden Ergebnisse der angewandten Zwangsmassnahmen lassen sich des Weiteren mit dem überaus vorsichtigen Vorgehen des Beschuldigten er- klären, das insbesondere von E.________ sehr detailliert beschrieben wurde. So hätten sie beispielsweise beide die Mobiltelefone jeweils vor den Treffen ausge- schaltet und im Auto gelassen (pag. 244 Z. 99 ff.). Auch C.________ gab an, sie seien in der Tatnacht sehr vorsichtig vorgegangen: «[…] [M]eine Schuhe musste ich wegwerfen. Und die Handschuhe auch» (pag. 289 Z. 112). Aus den Ergebnis- sen der angewandten Zwangsmassnahmen kann der Beschuldigte vor diesem Hin- tergrund nichts für sich ableiten. 11.4 F.________ an Stelle des Beschuldigten Die Verteidigung behauptet, von der Vorinstanz sei nicht in Betracht gezogen wor- den, dass F.________ anstelle des Beschuldigten zusammen mit B.________, C.________ und D.________ den Einbruch verübt haben könnte. Seine Aussagen 20 seien zu detailliert, als dass sie bloss vom Hörensagen stammen könnten. Ausser- dem habe er kein Alibi (pag. 912). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Variante in Widerspruch zu allen sich in den Ak- ten befindenden Aussagen steht. E.________, F.________ und C.________ geben klar an, dass F.________ in der Einbruchsnacht nicht dabei war. Auch B.________ hält fest, er habe den Einbruch nur zusammen mit C.________ verübt. Es ist nicht einzusehen, wieso diese Beteiligten alle lügen sollten, nur um F.________ auf Kos- ten des Beschuldigten zu schützen. Insbesondere bei B.________ ist nicht ersicht- lich, wieso er F.________ in Schutz nehmen und dadurch riskieren sollte, dass an dessen Stelle sein Bruder für die Tat verantwortlich gemacht wird. Das Vorbringen der Verteidigung scheint zu weit hergeholt und abwegig. 11.5 Treffen im Casino Die Verteidigung bringt schliesslich vor, es sei unwahrscheinlich, dass es das frag- liche Treffen der Beteiligten im Casino je gegeben habe. E.________ sei zum frag- lichen Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt gewesen und wäre deshalb gar nicht ins Casino hinein gekommen. Ausserdem erscheine es unglaubhaft, dass der Be- schuldigte eine ihm unbekannte Person aus heiterem Himmel auf einen Tresor hät- te ansprechen sollen und dass E.________ einer ihm unbekannten Person anbie- ten würde, den Tresor seiner Eltern zu stehlen (pag. 911). Zunächst ist festzuhalten, dass das Treffen im Casino von mehreren Person bestätigt wurde. Sowohl E.________ (pag. 243 Z. 57 f.) als auch F.________ (pag. 327 Z. 161) und G.________ (pag. 220 Z. 86 f.) machten entsprechende An- gaben. Selbst B.________ erwähnte in seinen Einvernahmen das Casino als Ort, an welchem er F.________ getroffen habe (pag. 202 Z. 115), wenngleich er sich an E.________ nicht erinnern können wollte (pag. 203 Z. 155). Dass sich Jugendliche in altersbeschränkten Lokalen aufhalten, ist zudem keine Seltenheit. Die Kammer geht deshalb davon aus, das Treffen im Casino u.a. zwischen E.________ und dem Beschuldigten habe stattgefunden. Wie der genaue Wortlaut des Gesprächs war, muss offen bleiben. Dass sich ein aus dem Haus seiner offensichtlich begüter- ten Eltern rausgeworfener Teenager an diesen rächen will, ist im Übrigen nicht an den Haaren herbeigezogen, wie die Verteidigung – an anderer Stelle – selber aus- führt (vgl. pag. 907). 12. Beweisergebnis Die Kammer hält den Anklagesachverhalt für erwiesen. Demnach wuchteten der Beschuldigte, B.________, D.________ und C.________ am 16. Februar 2014 um 03.00 bis 03:10 Uhr mittels unbekanntem Gegenstand die Haupteingangstüre des Domizils des Geschädigten an der M.________strasse in Thun auf und begaben sich in den Keller, wo sie das Aufnahmegerät der Videoüberwachungsanlage im Wert von ca. CHF 1‘000.00 demontierten. In der Folge wuchteten sie mittels unbe- kanntem Gegenstand die Türe zum Lebensmittelvorratsraum auf, in welchem sich der Tresor im Wert von ca. CHF 1‘000.00 befand. Dadurch entstand an den Türen respektive an den Türrahmen ein Schaden von insgesamt ca. CHF 5‘000.00. Die vier trugen den Tresor sodann aus dem Haus, transportierten ihn ab und öffneten 21 ihn anschliessend. Sie entwendeten z.N. des Geschädigten aus dem Tresor Bar- geld in Schweizer Franken im Wert von ca. CHF 14‘000.00, Bargeld in ausländi- scher Währung im Wert von ca. CHF 500.00, REKA-Checks im Wert von CHF 2‘500.00, Schmuck, Münzen und Uhren im Gesamtwert von ca. CHF 42‘835.00 sowie Ausweispapiere, Briefmarken und Schlüssel im Wert von ca. CHF 1‘480.00. IV. Rechtliche Würdigung 13. Mittäterschaft Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 834). Der Beschuldig- te wirkte in massgebender Weise sowohl bei der Planung als auch bei der Aus- führung der Tat mit, weshalb er als Hauptbeteiligter dasteht und für die Tat als Ganzes einzustehen hat. 14. Diebstahl Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Diebstahl kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 834 f.). Der Be- schuldigte und die Mittäter nahmen vorliegend wissentlich und willentlich dem Ge- schädigten gehörende bewegliche Sachen im Wert von insgesamt CHF 63‘315.00 aus dessen Domizil mit, um sich diese anzueignen und sich durch diese zu berei- chern. Sie brachen damit vorsätzlich sowie unter Aneignungs- und Bereicherungs- absicht den Gewahrsam des Geschädigten an den Gegenständen und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte machte sich folglich des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. 15. Sachbeschädigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Sachbeschädigung kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 836). Der Beschuldigte und die Mittäter wuchteten vorliegend wissentlich und willentlich die Türe des Kel- lerabteils des Geschädigten unter Einsatz eines unbekannten Gegenstandes und mit Körpergewalt auf und verursachten dadurch einen Sachschaden von CHF 5‘000.00. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. Ein Strafantrag liegt vor (pag. 119 und 665). Der Beschuldigte machte sich somit der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. 16. Hausfriedensbruch Schliesslich sind auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Haus- friedensbruch zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (pag. 837). Der Beschuldigte ist vorsätzlich und ohne Berechtigung in die Wohnung des Geschä- digten an der M.________strasse in Thun eingedrungen. Insbesondere das Ein- verständnis des Sohns des Geschädigten verlieh ihm hierzu keine Berechtigung, hatte dieser doch selber zum Tatzeitpunkt kein Hausrecht mehr inne. Rechtferti- 22 gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 119 und 665). Der Beschuldigte machte sich des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. 17. Konkurrenzen Der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch stehen vorlie- gend in echter Konkurrenz (BGE 123 IV 113 E. 3h; Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7). V. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Geset- zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP / ANNE BERKE- MEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sämtliche zur Diskussion stehenden Taten am 16. Februar 2014 vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Janu- ar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 23 19. Allgemeine Grundlagen / Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutref- fenden treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 840 ff.). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom Diebstahl ausgegangen (vgl. pag. 841 ff.). Der Strafrahmen von einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldig- te Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Be- rechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Das Verschlechterungsver- bot wirkt sich nur auf das Dispositiv des Urteils aus, nicht aber auf dessen Begrün- dung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 20. Einsatzstrafe für Diebstahl 20.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Einbruchsdiebstahl, bei dem der Täter nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft einbricht und CHF 10‘000.00 erbeutet, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht, eine Refe- renzstrafe von 90 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 47). Durch diese Refe- renzstrafe soll gemäss der Richtlinie der Diebstahl und der Hausfriedensbruch ab- gegolten werden. Nach der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgegebenen konkreten Me- thode sind hingegen beide Delikte getrennt zu beurteilen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.3). Gegenüber dem Referenzsachverhalt erbeutete der Beschuldigte vorliegend mehr als den 6-fachen Deliktsbetrag (insgesamt CHF 63‘315.00), was nicht mehr als ge- ring bezeichnet werden kann. Ferner wurde nicht in ein abgelegenes Geschäft ein- gebrochen, sondern mitten in einem Wohnquartier in ein doppelstöckiges Zweifami- lienhaus. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die Tat geplant und professionell vorbereitet war, indem beispielsweise das Treffen nach dem Diebstahl bereits vorher vereinbart und die Mobiltelefone der Mittäter zu Hause ge- lassen wurden. Der Beschuldigte beging den Diebstahl des Weiteren zusammen mit mehreren Mittätern. Hierdurch offenbarte er eine erhöhte Gefährlichkeit (insbe- sondere für I.________, die sich zur Tatzeit im ersten Obergeschoss aufhielt), um den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Immerhin erfolgte die Tat zu einem Zeit- punkt, in welchem die Familie H.________ nicht zu Hause war, sodass es zu kei- ner Konfrontation kam. Ausserdem arbeitete der Beschuldigte mit dem Sohn des Geschädigten zusammen, weshalb er die Verhältnisse vor Ort kannte. Sowohl die Schwere der Rechtsgutsverletzung als auch die Art und Weise des Vorgehens wir- ken sich damit deutlich erhöhend aus. 24 Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht bis mittelmässig. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interes- sen. Er befand sich in keinerlei Notlage und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise zu Geld zu kommen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 20.3 Fazit Es bleibt insgesamt bei einem leichten bis mittelmässigen Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe von 300 Strafeinheiten aus. 21. Sachbeschädigung 21.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Lack eines fremden Perso- nenwagens zerkratzt und dadurch einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 47). Vorliegend beträgt der im Rahmen des Einbruchdiebstahls verursachte Sachscha- den insgesamt CHF 5‘000.00 und liegt damit um ein Vielfaches höher als der Sachschaden gemäss dem Referenzsachverhalt. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden damit im unteren bis mittleren Be- reich des nicht qualifizierten Straftatbestandes von Art. 144 Abs. 1 StGB. Immerhin erreicht der Schaden 50 % des Betrages, ab dem ein grosser Schaden angenom- men und die Strafe auf eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahren erhöht werden kann. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er beschädigte das Eigentum des Geschädigten, um einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoisti- schen Motiven. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich deshalb neutral aus. 21.3 Fazit Das Tatverschulden liegt somit im unteren bis mittleren Bereich. Die Kammer hält eine Strafe von 60 Strafeinheiten für angemessen. 22. Hausfriedensbruch 22.1 Objektives Tatverschulden Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Hausfriedensbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters ein- zuholen eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Stra- fe von 40 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien S. 49). 25 Der Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ein- schleichdiebstahl begangen. Er war Mittel zum Zweck. Beim Tatobjekt handelte es sich um ein Wohnhaus, welches neben der Familie H.________ auch von I.________ bewohnt wurde. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te zusammen mit seinen Mittätern nachts in das Domizil des Geschädigten einge- drungen ist. Das Wohnhaus war zu diesem Zeitpunkt nicht leer, I.________ befand sich im ersten Obergeschoss. Immerhin wählten die Beschuldigten einen Zeitpunkt, an dem die Familie H.________ nicht zu Hause war. Trotzdem bedeutete das Tat- vorgehen mit mehreren Mittätern eine erhöhte Gefährlichkeit für die sich im Ober- geschoss befindende I.________. Der Beschuldigte brach die Haustüre mit Werk- zeug auf und verschaffte sich damit gewaltsam Zugriff. Der Hausfriedensbruch er- streckte sich nicht auf mehrere Räume des Wohnhauses, sondern beschränkte sich auf den Keller, in dem sich der gesuchte Tresor befand. Schliesslich arbeitete der Beschuldigte mit dem Sohn des Geschädigten zusammen, weshalb er die Ver- hältnisse vor Ort kannte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden damit als leicht bis mittelmässig zu be- urteilen. 22.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht des Geschädigten nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft, um sich finanziell zu bereichern. Er beging den Hausfriedensbruch im Übrigen in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Mo- tiven. Die Tat wäre auch hier zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich deshalb auch hier neutral aus. 22.3 Fazit Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe im Bereich von 30 Strafeinheiten aus. 23. Asperation Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den zu beurteilenden Delik- ten rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von 50 %. Die Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten für den Diebstahl wird somit um 30 Strafeinheiten für die Sach- beschädigung und um weitere 15 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch auf insgesamt 345 Strafeinheiten erhöht. 24. Täterkomponenten Zum Vorleben und den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 843 f.) verwiesen werden. Aus dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 879 ff.) ergeben sich keine Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. 26 Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz sodann die zahlreichen, teilweise einschlä- gigen Vorstrafen des Beschuldigten (wegen Raubes, Hehlerei, mehrfach begange- nen Angriffs, mehrfach begangener Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung; pag. 884 f.) straferhöhend. Im Übrigen ist neutral zu bewerten, dass der Beschuldigte von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich seit der Tat wohlverhalten hat. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Täterkomponenten führen somit zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um wei- tere 30 auf insgesamt 375 Strafeinheiten. Wegen des Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 6) bleibt es bei einer Strafe von 200 Strafeinheiten. 25. Strafart Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Verschlechterungsverbots ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB, Art. 391 Abs. 2 StPO). Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert haben (vgl. pag. 881), wird die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 belassen. 26. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB). Vorliegend ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (pag. 884). Die Vorstrafen liegen jedoch entweder mehr als fünf Jahre zurück oder aber befinden sich unterhalb der Schwelle von 180 Strafeinheiten. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte seit der an- geklagten Tat wohl verhalten. Die Kammer erachtet eine unbedingte Strafe deshalb nicht als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt. Für die Geldstra- fe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird deshalb der bedingte Vollzug ge- währt. Angesichts der Vorstrafen rechtfertigt sich eine Probezeit von 4 Jahren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Insbesondere beim Einbruchsdiebstahl stellt sich aufgrund von Art. 172ter StGB die sogenannte Schnittstellenproblematik (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 47). Um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00, was 20 % der Gesamtstrafe entspricht, als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage bestimmt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 27 Daneben werden die restlichen 160 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 be- dingt ausgesprochen. 27. Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandenen 58 Tage Untersuchungshaft sind im Umfang von 58 Tages- sätzen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2‘000.00 be- stimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD). 29. Entschädigung und Genugtuung Betreffend Antrag 4 des Beschuldigten auf eine Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren (pag. 897, 913 f.) ist festzuhalten, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädi- gung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) die Kosten einer Wahlverteidigung betreffen und auf die amtliche Verteidi- gung nicht anwendbar sind. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3). Da der Beschuldigte im Übrigen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wurde, hat er keinen Anspruch auf Ge- nugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Antrag gemäss pag. 897 i.V.m. pag. 914). 30. Amtliche Entschädigung Das auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Honorar für Rechtsanwalt T.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 10‘168.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt T.________ einen Auf- wand von 10.5 Stunden geltend. Der angegebene Aufwand scheint angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren dem- nach auf CHF 2‘368.85 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘537.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt T.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘951.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7. März 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Verfahren eingestellt wurde wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 20. Mai 2014 in R.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Vergehens gegen die Waffengesetzgebung, angeblich festgestellt am 20. Mai 2015 in R.________; unter Auferlegung von einem Fünftel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘300.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘260.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Entschädigung von A.________ wurde Rechtsanwalt T.________ ei- ne Entschädigung von CHF 2‘542.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 7. März 2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden A.________ auferlegt; 4. festgestellt wurde, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivil- weg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden; 5. weiter verfügt wurde, dass 5.1 die sichergestellten Drogen (kleine Menge Marihuana) zur Vernichtung eingezo- gen werden (Art. 69 StGB); 5.2 die sichergestellte Waffe (doppelläufige Schrotflinte Habicht-Pieper, beide Läufe gekürzt ohne Kolben) eingezogen und zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern übergeben wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: 29 1. des Diebstahls, begangen am 16. Februar 2014 in Thun, gemeinsam mit B.________, C.________ und weiteren Beteiligten, z.N. von H.________ (Delikts- betrag: CHF 63‘315.00); 2. der Sachbeschädigung, begangen am 16. Februar 2014 in Thun, gemeinsam mit B.________, C.________ und weiteren Beteiligten, z.N. von H.________ (Sach- schaden: CHF 5‘000.00); 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 16. Februar 2014 in Thun, gemeinsam mit B.________, C.________ und weiteren Beteiligten, z.N. von H.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4 aStGB 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1 bis 3, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186 StGB 426, 428 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausma- chend CHF 4‘800.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen wird im Umfang von 58 Ta- gessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 5‘080.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt T.________, wird für das erst- bzw. obe- rinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 30 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.40 200.00 CHF 6'080.00 Reisezuschlag CHF 180.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 563.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'823.90 CHF 545.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'369.80 volles Honorar CHF 7'600.00 Reisezuschlag CHF 180.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 563.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'343.90 CHF 667.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'011.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'641.60 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.80200.00 CHF 2'560.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'598.75 CHF 200.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'798.85 volles Honorar CHF 3'200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'238.75 CHF 249.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'488.15 nachforderbarer Betrag CHF 689.30 31 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 99.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'199.50 CHF 169.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'368.85 volles Honorar CHF 2'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'775.50 CHF 213.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'989.20 nachforderbarer Betrag CHF 620.35 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘537.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt T.________ die Differenz zwischen der auf die Schuldsprüche entfal- lenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘951.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt T.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 4. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI), nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde (nur Dispositiv) 32 Bern, 6. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 33