A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘279.30 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘157.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerinnen im oberinstanzlichen Verfahren werden mit separatem Beschluss festgesetzt. X. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft.