3. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft irrtümlicherweise ein Bussendepositum in der Höhe von CHF 75.00 aus der Anzeige vom 6. Dezember 2016 der Kantonspolizei Seeland-Berner Jura wegen Hehlerei, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das AuG und Widerhandlungen gegen das BetmG nicht beschlag- 86 nahmt hat. Dieser Betrag ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überweisen. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen geringfügigen Diebstahls, begangen: