Mit vorliegendem Urteil wurde der Beschuldigte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig.