35. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Zur Begründung wird vorab auf den vorinstanzlichen Beschluss betreffend Sicherheitshaft vom 5. April 2018 verwiesen (pag. 1593 ff.). Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Ebenso ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.