Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ freigesprochen. Hierfür wurden Verfahrenskosten und Entschädigungen im Umfang von 1/10 ausgeschieden. Da der Beschuldigte nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9/10 zu tragen hat, ist er auch nur in diesem Umfang zur Rückerstattung der amtlichen Entschädigung, gesamthaft bestimmt auf CHF 6‘492.50, und der Nachzahlung, gesamthaft bestimmt auf CHF 1‘386.10, an Fürsprecherin D.________ verpflichtet.