_ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________ für das oberinstanzliche Verfahren folglich durch den Kanton Bern ein Aufwand von 36.6 Stunden (28.60h zu CHF 200.00 und 8.00h zu CHF 100.00) und Auslagen von total CHF 178.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, entschädigt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin durch Fürsprecherin D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für gerade noch angemessenen erachteten Honorarnote vom 13. August 2019 festgesetzt. Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.___