Rechtsanwalt F.________ wird folglich durch den Kanton Bern eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin E.________ für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 8‘608.45 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘608.45 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘100.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Fürsprecherin D.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.___