Rechtsanwalt F.________ macht mit Honorarnote vom 13. August 2019 für das Berufungsverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 8‘608.45 geltend (39 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 193.00, MWSt. 7.7% CHF 615.45). Die von den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen geltend gemachten amtlichen Entschädigungen wurden mit Beschluss vom 26. September 2019 im beantragten Rahmen festgesetzt (pag.2233 ff.). Für die Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer IV. des genannten Beschlusses verwiesen (pag. 2239 ff.). Rechtsanwalt F.__