im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 65 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von total CHF 344.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 2‘096.90 entschädigt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren