auf insgesamt CHF 1‘582.85 festgelegt. Für die auf das Beschwer- 81 deverfahren I entfallende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern ein Rückforderungsrecht noch für Rechtsanwalt B.________ ein Nachforderungsrecht. 33.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 6. April 2018 (pag.