Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 31‘847.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11‘844.55 (nachforderbarer Betrag bis 31.12.2017: CHF 7‘163.45 u. ab 1.1.2018: CHF 4‘681.10), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für das Beschwerdeverfahren I wird ebenfalls gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 4. April 2018 (pag. 1574) auf insgesamt CHF 1‘582.85 festgelegt.