Der Beschuldigte ist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44‘947.20 zu verurteilen. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten 9/10 von total CHF 5‘347.30 (Gebühr von CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 1‘347.30; Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘812.55 aufzuerlegen. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 534.75, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.