__ und die Strafzumessung beschränkte. Insofern gilt es im Zivilpunkt, das Verschlechterungsverbot zu beachten, weshalb eine zweitinstanzliche Erhöhung der Ge- 80 nugtuung zu Gunsten der Privatklägerin E.________ sowieso nicht in Frage gekommen wäre. Der Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juli 2016 an C.________ und zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 28. August 2016 an E.________ zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung