31.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 an C.________ und von CHF 4‘000.00 an E.________ als angemessen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1679, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ und die Strafzumessung beschränkte.