___ übergegangen sei (pag. 1971). Hinsichtlich des Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Schadenersatzforderung ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 1677, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2018 ist mithin zu bestätigen. Die noch erstinstanzlich durch C.________ geltend gemachten Therapiekosten von CHF 750.00 wurden unterdessen von G.________ übernommen. Der Beschuldigte ist deshalb weiter zur Bezahlung von CHF 750.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 3. April 2018 an G._____