Davon unbeeindruckt delinquierte der Beschuldigte während laufendem Verfahren weiter, so dass dieses jeweils auf weitere Delikte ausgedehnt werden musste (pag. 1 ff.). Sodann liess ihn auch die mit Strafbefehl vom 15. November 2016 ausgesprochene Verwarnung unbeeindruckt, verübte er auch hier noch während laufender Rechtsmittelfrist einen weiteren Diebstahl und eine weitere Sachbeschädigung. Im Sinne einer Gesamtwürdigung muss mithin eine ungünstige Prognose gestellt werden.