In demselben Entscheid hat es auch das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz unter gleichzeitigen Widerruf einer Vorstrafe erläutert. Vorliegend fehlt es an der Gleichartigkeit der Strafart, weshalb der Widerruf separat zu prüfen ist und nicht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die im erwähnten Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde wegen Diebstahls ausgesprochen. Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit zahlreiche Delikte begangen. Der Strafbefehl datiert auf den 19. August 2016 und wurde dem Beschuldigten gemäss Strafregisterauszug am 23. August 2016 eröffnet.