Der Beschuldigte hat einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 1 seine Rechtsprechung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz präzisiert. In demselben Entscheid hat es auch das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz unter gleichzeitigen Widerruf einer Vorstrafe erläutert.