28. Addition und konkretes Strafmass Aus der vorliegenden Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. November 2016 und der unabhängigen Strafe für den Diebstahl und die Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 ist eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die beiden Strafen addiert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.3). Insgesamt wäre mithin eine Busse von CHF 1‘050.00 auszusprechen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist auch vorliegend eine moderate Reduktion der Busse gerechtfertigt. Die Kammer erachtet es als angemessen, die Busse um rund 10% zu reduzieren.