27. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 21.1 und 21.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese Vorfälle grösstenteils eingestanden sind. Weiter ist der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft. Insgesamt sind die Täterkomponenten damit neutral zu werten.