77 Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist damit insgesamt von einer Busse von CHF 850.00 auszugehen. 25.2 Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist in Bezug auf das Urteil der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2016 von einer Busse von 200.00 auszugehen. Davon sind CHF 150.00 asperierend zu berücksichtigen. 25.3 Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe CHF 1‘000.00 Busse.