57 Abs. 3 PBG). Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei einer ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 (bei mehreren Fahrten max. CHF 1‘000.00) und bei weiteren Anzeigen innert zwei Jahren eine solche von CHF 200.00 (bei mehreren Fahrten max. CHF 1‘000.00; vgl. S. 31). Der Beschuldigte fuhr am 1. November 2016 auf der Zugstrecke von Spiez nach Zweisimmen und am 4. November 2016 von Zweisimmen nach Spiez ohne gültigen Fahrausweis. Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips CHF 100.00 anzurechnen sind.