Bei einem Rückfall ist die Busse je nach Verschulden und den finanziellen Verhältnissen angemessen zu erhöhen (vgl. S. 25). Der Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2016 und dem 4. Februar 2017 je nach seinen finanziellen Verhältnissen einmal wöchentlich ein halbes Gramm Kokaingemisch erworben und konsumiert sowie zweimal wöchentlich Marihuana im Wert zwischen CHF 5.00 und CHF 20.00 zum Eigenkonsum erworben und konsumiert. Insgesamt erachtet die Kammer eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. Davon sind CHF 300.00 asperierend zu berücksichtigen. Die Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz werden ebenfalls mit Busse geahndet (Art. 57 Abs. 3 PBG).