Gemäss Art. 19a BetmG wird ebenfalls mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine erstmalige Widerhandlung, bei Bagatellfällen, einem geringen Verschulden und einem Konsum während einer kurzen Zeitspanne für weiche Drogen (z.B. Marihuana) eine Busse ab CHF 100.00 und für harte Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor. Bei einem Rückfall ist die Busse je nach Verschulden und den finanziellen Verhältnissen angemessen zu erhöhen (vgl. S. 25).