Mit Ausnahme des ersten Diebstahls, bei welchem der Beschuldigte die Jacke samt Portemonnaie und Schlüssel des Geschädigten T.________ im Zug entwendete, handelte es sich bei den übrigen drei Vorfällen um Diebstahl im V.________ und X.________, wo der Beschuldigte unter anderen Lebensmittel und Kleidung ohne zu bezahlen an sich nahm. Mit Blick auf die konkreten Tatkomponenten und auf die VBRS-Richtlinien kann die verschuldensangemessene Busse unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip insgesamt auf CHF 450.00 bestimmt werden. Gemäss Art.