Die Diebstähle wiegen vorliegend schwerer als die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Personenförderungsgesetz, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Die Deliktsbeträge belaufen sich auf CHF 299.00 für den ersten Diebstahl vom 4. Juni 2016, auf CHF 182.75 für den Diebstahl vom 1. September 2016, auf CHF 4.70 für den Diebstahl vom 7. Oktober 2016 und schliesslich auf CHF 15.20 für den letzten Diebstahl vom 3. November 2016. Mit Ausnahme des ersten Diebstahls, bei welchem der Beschuldigte die Jacke samt Portemonnaie und Schlüssel des Geschädigten T.________ im Zug entwendete, handelte es sich bei den übrigen drei Vorfällen um Diebstahl im V._____