In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Vorliegend gilt es vier Diebstähle, begangen am 4. Juni 2016, 1. September 2016, 7. Oktober 2016 und am 3. November 2016, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz zu beurteilen. Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter aStGB sieht als Strafe Busse bis zu CHF 10‘000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Diebstähle wiegen vorliegend schwerer als die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Personenförderungsgesetz, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.