Dies hat auch für die Widerhandlungen gegen Betäubungsmittelgesetz zu gelten, welche darüber hinaus noch bis zum 4. Februar 2017 andauerten (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, N. 166 zu Art. 49). Einzig den Diebstahl und die Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016, beides geringfügig, liegen nach der Verurteilung vom 15. November 2016. Somit sind vorliegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Busse) – eine Zusatzstrafe für die bis zum Urteil vom 15. November 2016 begangenen Delikte und eine unabhängige Strafe für die danach begangenen Delikte zu bilden. Anschliessend sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte zu addieren.