23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) 65 Monate. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftige Strafe vom 15. November 2016 – das heisst um 30 Tage – reduziert, resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016, auszusprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). In Anwendung von Art.