Die Nebendelikte betreffend war er nur insoweit geständig, als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Zur Aufklärung der einzelnen Vorfälle hat der Beschuldigte nur wenig beigetragen, weshalb er daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten kann. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt.