Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch – damit Nebendelikte betreffend – einschlägig vorbestraft ist, was sich noch neutral auswirkt. 21.1 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert.