Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft adäquat verhält. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt zwei Urteilen im Strafregister verzeichnet. Die Vorinstanz fasste diese Vorstrafen zutreffend zusammen, darauf kann verwiesen werden (pag. 1673, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch – damit Nebendelikte betreffend – einschlägig vorbestraft ist, was sich noch neutral auswirkt.