Wegen Drohung und Sachbeschädigung habe der Zellenkollege in die Disziplinarzelle verlegt werden müssen. Weil der Beschuldigte als «Mitläufer» beteiligt gewesen sei, habe er verwarnt werden müssen und habe an diesem Tag keine Zellenöffnung erhalten. Der Beschuldigte habe regelmässig den Fitnessraum besucht. Vom Besuch der mehrsprachigen Bibliothek habe er bisher keinen Gebrauch gemacht (pag. 1845). Der Beschuldigte habe während seiner Zeit im Regionalgefängnis Thun weder Besuch noch Warengaben erhalten. Andere Kontakte seien nicht bekannt (pag.